Satzung
Satzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt i.d.F. vom 8. April 1998Auf Grund der §§ 98 Abs. 1 und 99 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVB1 S. 73) erlässt der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt folgende Satzung für die Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt:
(1) Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt unterhält gemäß § 5 ThürEBG vom 23. April 1993 und § 8 der Ersten Änderung des ThürEBG vom 27. November 1997 als Träger der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt. Als Einrichtung nach dem § 3 des ThürEBG ist sie Teil des öffentlichen Bildungswesens. Im Rahmen des Kreishaushaltes stehen der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt angemessene Mittel zur Bestreitung ihrer Personal-, Sach- und Verwaltungskosten zur Verfügung. Räume und Einrichtungen des Trägers können von der Kreisvolkshochschule kostenfrei genutzt werden.
(2) Die Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises.
(3) Die Aufgaben der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt werden in den Städten Saalfeld und Rudolstadt sowie den Außenstellen im jeweiligen Versorgungsbereich, die den Namen der jeweiligen Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft tragen, in der sie sich befinden, erfüllt.
(1) Die Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung. In Übereinstimmung mit der Präambel und den Allgemeinen Grundsätzen des ThürEBG soll sie durch ein anspruchvolles flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbständigem, eigenverantwortlichem Handeln in persönlichem, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden von Rudolstadt und Saalfeld von der Fläche und Einwohnerzahl annähernd gleich große Gebiete betreut.
(3) Die Kreisvolkshochschule ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(4) Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist als Träger der Kreisvolkshochschule Mitglied im Thüringer Volkshochschulverband (TVV).
(5) Die Kreisvolkshochschule arbeitet mit anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung vertrauensvoll zusammen. Sie ist berechtigt, unter Wahrung ihrer pädagogischen Verantwortung eigenständig Kooperationsverträge abzuschließen.
a) die übergreifende Planung und Verantwortung für das Kreisvolkshochschulprogramm,
b) die Aufstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes und Verfügung über die bereitgestellten Haushaltsmittel entsprechend des Haushaltsplanes sowie der Regelungen des Landkreises,
c) die Aufstellung des Geschäftsverteilungs- und Organisationsplanes; dieser bedarf der Bestätigung des Landrates,
d) die Weiterbildung von Mitarbeitern und Dozenten im Rahmen der Haushaltsmittel,
e) die Zusammenarbeit mit dem Thüringer Volkshochschulverband und mit den anderen Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
f) die Vertretung der Kreisvolkshochschule
g) Abschluss von Kooperationsvereinbarungen lt. § 2 Abs. 5.
Weitere Einzelheiten werden im Geschäftsverteilungsplan, in der Dienstordnung und in Dienstverträgen geregelt.
(2) Der Leiter der Kreisvolkshochschule handelt in seinem Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Die Leiter der Fachbereiche handeln in ihrem pädagogischen Verantwortungsbereich ebenfalls eigenverantwortlich.
(3) Die Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule erfolgt nach Anhörung des Leiters der Kreisvolkshochschule durch den Landrat.
(4) Der Leiter der Kreisvolkshochschule untersteht dem Landrat oder einem vom Landrat bestimmten Bediensteten.
Alle Fragen von Teilnahme, Rücktritt, Gebühren und Gebührenermäßigungen sowie Haftung sind in der jeweils gültigen Benutzungs- bzw. Gebührensatzung der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt geregelt.
(1) Dozentinnen und Dozenten der Kreisvolkshochschule sind in der Regel nebenamtlich oder nebenberuflich tätig.
(2) Die Tätigkeit der Dozentinnen und Dozenten basiert auf einem mit den zuständigen Leitern der Fachbereiche abzuschließenden allgemeinen Dozentenvertrag. Die Honorarzahlungen werden nach der gültigen Honorarordnung in einzeln abzuschließenden Honorarverträgen geregelt.
(1) Mit den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in denen Außenstellen der Kreisvolkshochschule bestehen, können Rahmenvereinbarungen über Inhalt und Ablauf der Tätigkeit der Kreisvolkshochschule und die Form der Zusammenarbeit abgeschlossen werden.
(2) Die Außenstellen der Kreisvolkshochschule werden in der Regel von nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleitet. Ihre Berufung geschieht im Benehmen mit der örtlichen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft.
(3) Der Leiter der Kreisvolkshochschule Saalfeld-Rudolstadt kann mit den Leiterinnen und Leitern der Außenstellen Verträge über Art, Inhalt und Entschädigung ihrer Tätigkeit abzuschließen.
Diese Satzung tritt rückwirkend ab 1. Januar 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreisvolkshochschulen des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt vom 6. März 1995 außer Kraft.
Saalfeld, den 27. Juli 1998
gez. Thomas
Dr. Thomas
Landrat
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